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quitschen beim zügigen schalten? - Wednesday, 21. September 2011
Also wenn du schon das dritte Getriebe drin hast, dann kann irgendwas gewaltig nicht stimmen und das Geräusch könnte damit dann auch sehr gut zusammen hängen.
Schonmal zur Rechtsberatung gewesen in dem Fall?
Anzeige wegen Scheinwerfer ohne E Zeichen - Monday, 24. January 2011
Re Stilllegen,
Achtung viel Text:
Und hier noch mal was interessantes, ist auch schon älter:
(Habe ich zum Carfreitag gepostet)

erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes:

Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist.

Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen

Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf.

Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung.

Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B

-Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses

-Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der
Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind

Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht.

Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor.

Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden:

Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung.

Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden.

Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden.

Wie sollt ihr euch nun verhalten:

1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet.



Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt.


2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt.

Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden.

Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt.

Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe.
Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart.

So jetzt wünsche ich euch viel Spaß am Carfreitag und denkt daran bei Polizeikontrollen (diese Herren machen auch nur ihre Arbeit) stets ruhig und freundlich bleiben, schön die Papiere bereithalten und niemals einen Schluck Alkohol im Straßenverkehr.
Ist keine Rechtsberatung!!
Reine Fundsache und Zusammenstellung aus dem weiten Web ;--))))))))))))
Gruß
Michael
Rechtschutzversicherung Abschließen, geht es noch ?! - Tuesday, 11. January 2011
Dann gehts weil beide Angezeigt werden muss nur dein Vater klagen dann...
Aber nur wenns Verkehrsrechtlich war...

Dies stellt keine rechtsberatung dar und soll auch keine sein den die ist strafbar...
bei rot ueber die ampel -> anzeige - Wednesday, 29. December 2010
http://bussgeldkatalog.kfz-ausku­nft.de/ampel.html

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahrverbot
bei Rot über die Ampel gefahren 3 P 90 nein


ich würde bei der rechtsberatung mal nachfragen,
persönlich würde ich nichts zahlen, da kein foto gibt. und man nicht direkt angehalten wurden ist.
Problem nach Autoverkauf - Thursday, 16. December 2010
Geh zur Rechtsberatung, die ist nicht teuer vielleicht 10€.
Du musst dich nicht mit solchen Leuten herumplagen, die dir igendwas anhängen wollen.

Nach deiner Schilderung bist du absolut im Recht: keine Gewährleistung, da Verkauf von privat!!! Ihr habt biede zum Kauf eingwilligt, er kann dir also im Grunde nichts.

Noch besser ist es, wenn du Rechtsschutz versichert bist, dann geh zum Anwalt und lass dich beraten!
Civic Beschlagnahmt grund: Kennzeichenmissbrauch - Wednesday, 27. October 2010
Das entscheidet alles das Gericht. Du bist angeklagter einer Straftat und da wirst nen Anhörungsbogen bekommen.
Lügen würde ich da auf keinen Fall (wenn du nicht gefahren bist kann dich auch keiner gesehen haben).

Auch nicht irgendwas rum lügen mit Auto verkauft etc.

Meiner Meinung nach ist es völlig egal, ob es ein Privatparkplatz ist, denn wenn sie eine Straftat vermuten, oder verhindern wollen und Anlass dazu haben zu denken, dass du damit fahren willst, dürfen sie die Straftat verhindern. Und ein montiertes Kennzeichen ist ein eindeutiger Hinweis auf das Vorhaben Versicherungsbetrug etc zu begehen.

Wenn du beweisen kannst, dass du nicht gefahren bist und dir das Gericht die Geschichte mit den Nachbarn glaubt kann es sein, dass die Kosten für Abschleppen und Verhandlung der Staat trägt. Ansonsten, wenn du dich irgendwie schuldig gemacht hast und das Gericht ein Vergehen fest stellt zahlst du Abschleppen, Verwahren und Gerichtskosten. Das kann sehr schnell sehr teuer werden, deswegen würde ich in jedem Fall über einen Anwalt nachdenken. Wenn du natürlich die ganze Zeit mit dem Auto gefahren bist, es dafür eventuell auch noch Zeugen gibt etc. macht es wenig Sinn dagegen vor zu gehen.

Das ist alles keine Rechtsberatung, sondern eine Vermutung meinerseits.
Warnung vor dem Blizzard Tuning Onlineshop / Bewertung - Friday, 24. September 2010
   mgutt schrieb:

Ihr könnt überhaupt nicht vom Vertrag zurücktreten. Ihr könnt irgendwas anbieten, aber es ist sein gutes Recht es abzulehnen. Insbesondere wenn es so unattraktiv ist. Was ist denn mit Schadensersatz oder Zinsen?


Jungens! Wo habt ihr denn diesen juristischen Unsinn her???

"Schadensersatz" oder "Zinserstattungen"... ?
Nein ich bitte Euch! Lest bitte mal die AGBs aller Verkaufsshops. Dort wird JEDE Haftung ausgeschlossen. Ein "sofort Lieferbar" ist nicht rechtsverbindlich oder kann eingeklagt werden.
Es gibt Fristen, die man einhalten und abwarten muss.

Bevor hier solche Behauptungen ins Forum gepostet werden, macht Euch bitte mal schlau oder überlasst es gleich einer kompetenten Rechtsberatung.
Das hiesige "Unrechtsempfinden" weicht leider vollkommen von den Regeln der deutschen Rechtsprechung ab.
Investiert doch mal 50,-€ für eine unverbindliche Rechtsberatung bei einem Anwalt. Das bringt mehr, als dies "geflame" hier im Forum. Ein rechtskundiger Anwalt kann einem genau erklären, welche Rechte und auch Pflichten man in dieser Situation hat - oder eben auch NICHT hat!

Ich habe den ganzen Tread nun gelesen und muss auch sagen, dass der Shopbetreiber zwar mehr versprochen hat, als er halten konnte. Aber definitiv nicht "verascht" hat! Im Gegenteil, es wurde angeboten die Zahlung rückgängig zu machen. (Hier zicken viele andere Firmen dann gern rum)
Anders sieht es mit der Behauptung des Betruges aus! Das (!) allein erfüllt bereits den Tatbestand einer Beleidigung oder "übler Nachrede" und könnte juristische Folgen nach sich ziehen!

Ich rate dringend, den Ton hier zu mäßigen und sich auf die reinen Fakten zu beschränken.

Wenn es "Kabelbaum" und "_-_CRX46_-_" nicht alleine schaffen, ihre Verärgerung in ihren Posts anders zu formulieren, dann sollte sich wirklich ein Moderator mit kühlerem Kopf darum kümmern.

Jungs... Kommt mal wieder auf den Teppich! Ich meine es nur gut!
Rechtsfrage - Tuesday, 9. March 2010
   tmaey schrieb:
so wie ich es kenne, gibts bei privatverkäufen keine garantie oder rücknahme....
allerdings gibts bei internetkäufen immer 2 wochen garantie...aber hastes ja als privater verkauft ;)


bitte nichts vermischen wenn man es nicht genau weiß ;)
bei privatverkäufen gibt es wenn dann eine gewährleistung und diese müsste man wenn dann explizit ausschließen.

und 2 wochen garantie bei internetkäufen? FALSCH, man hat ein Rücktrittsrecht, also wie bei Haustürgeschäften und nicht eine Garantie.

generell dürfen wir hier dir keine rechtsberatung anbieten.
Parkknöllchen gerechtfertigt? - Friday, 22. January 2010
hallo,

generell dürfen wir keine rechtsberatung anbieten. jedoch sollten wir hier mal selbst in uns gehen und können uns die frage sogar selbst beantworten.

war zum tatzeitpunkt ein uneingeschränktes halteverbot gemäß STVO? So wie ich das lese wohl ja also sehe ich das Knöllchen als gerechtfertigt an.

Ob das halteverbot zum Tatzeitpunkt nun noch gerechtfertigt war spielt ja nun keine Rolle. Denn ob andere das machen oder nicht, es bleibt ja immernoch verboten richtig?

Ein Persönlicher Tipp von mir. Rede doch mal mit deinen Nachbarn wer auch ein solches Knöllchen bekommen hat.

Oftmals haben solche Parkverbote auch tiefere Gründe die für 95% aller verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich sind. Als Beispiel dient z.B. auch die UNGEHINDERTE Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen jeglicher Art :)

sind halt 15 € :)
Patent in einem Patent? - Tuesday, 18. August 2009
Das kommt sicher auf das Patent und das Produkt an - ein Patentanwalt ist hier wohl das Mittel der Wahl. Rechtsberatung kann man glaube ich hier in einem Forum nicht anbieten - ich zumindest nicht ;-)

Gruß
DD
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